Im Rahmen der Täterkomponente steht die Persönlichkeit des Angeklagten im Vordergrund. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten. Sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit sind ebenfalls zu berücksichtigen. 4.3. Da die Grenze zwischen dem Eventualvorsatz und der bewussten Fahrlässigkeit fliessend ist, und die juristischen Definitionen in diesem Punkt letztlich auf eine Wertung des konkreten Verhaltens hinauslaufen, rechtfertigt es sich vorliegend, bei beiden Angeklagten von der Minimalstrafe für vorsätzliche Tötung nach Art.