Leitschnur für die Strafzumessung ist das Verschulden, dessen Begriff sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss. Bei der Strafzumessung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Anlehnung an Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.) zu unterscheiden zwischen Tat- und Täterkomponente. Zu beachten bei der Beurteilung der Tatkomponente sind insbesondere vier Elemente: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe für die Tat.