VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. 4.- Sanktionen 4.1. Hinsichtlich des Strafrahmens kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 4.2. In Bezug auf die Strafzumessung ist Folgendes zu bemerken: Nach Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen.