Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorangehenden Ausführungen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen vorsätzlichen Tötung (E. 3.1.1) und ergänzend auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. B. ist daher auch des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren nach Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie der mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts sowie auch innerorts und der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassen- und Verkehrsverhältnisse nach Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 und Art. 4a VRV i.V.m.