3.1.2.4. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass beide Angeklagten den Tatbestand der mehrfachen (eventual-)vorsätzlichen Tötung erfüllt haben. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Es sind im Übrigen auch nicht die Voraussetzungen für die Qualifikation nach Art. 112 StGB (Mord) oder die Privilegierung nach Art. 113 StGB (Totschlag) gegeben, wovon auch die Parteien ausgehen. A. und B. sind daher der mehrfachen (eventual-)vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB schuldig zu sprechen.