Ergänzend ist zu bemerken, dass B. mit seinem rücksichtslosen Verhalten ebenfalls nicht das Wenige getan hat, was noch in seiner Macht stand, um das eingetretene Ergebnis abzuwenden. Er hätte ohne Weiteres angesichts der prekären Verhältnisse (innerorts, herannahende Linkskurve) und in Berücksichtigung des sehr riskanten Verhaltens von A. wesentlich früher abbremsen können, um diesem so problemlos das Überholmanöver zu ermöglichen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 3.1.2.4. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass beide Angeklagten den Tatbestand der mehrfachen (eventual-)vorsätzlichen Tötung erfüllt haben.