Es kann dazu auf die vorangehenden Ausführungen zum Verhalten von A. verwiesen werden. Der Tod der beiden Opfer ist daher auch B. im Sinne der Mittäterschaft als vorsätzlich mitverursacht zuzurechnen, indem ihm die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands durch A. vollumfänglich zugerechnet wird. Es ergeben sich bei der Tatbestandserfüllung durch B. diesbezüglich keine Unterschiede. Ergänzend ist zu bemerken, dass B. mit seinem rücksichtslosen Verhalten ebenfalls nicht das Wenige getan hat, was noch in seiner Macht stand, um das eingetretene Ergebnis abzuwenden.