Dazu kommt, dass vorliegend die Sorgfaltspflichtverletzung äusserst schwer ist. Auch B. hat hier aus absolut nichtigem Anlass (Demonstration fahrerischer Stärke) ein enorm hohes Risiko der Tatbestandsverwirklichung geschaffen. Aufgrund der Grösse des Risikos der Tatbestandsverwirklichung und der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung kann das Verhalten von B. daher nicht anders interpretiert werden, als dass er damit den Tod der beiden Opfer letztlich in Kauf genommen hat. Es kann dazu auf die vorangehenden Ausführungen zum Verhalten von A. verwiesen werden.