ebenfalls in Kauf genommen hat, für den Fall, dass er eintreten würde. Bei einem solch risikoreichen Verhalten kann B. nicht mehr zugebilligt werden kann, bewusst darauf vertraut zu haben, dass sich seine Rechtsgutsverletzung nicht realisiere. Es muss auch bei ihm angesichts der konkreten Umstände, insbesondere angesichts dieser enorm hohen Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts vielmehr von schierer bzw. völliger Gleichgültigkeit gegenüber diesem Erfolgseintritt, von einem mutwilligen Handeln um jeden Preis, "koste es, was es wolle", ausgegangen werden. Dazu kommt, dass vorliegend die Sorgfaltspflichtverletzung äusserst schwer ist.