In Anbetracht der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung vor der unübersichtlichen Linkskurve war es zudem für B. ohne Weiteres erkennbar, dass A. in Schwierigkeiten geraten dürfte, wenn er sein Überholmanöver nicht rechtzeitig würde abschliessen können. Wer sich an einer solch halsbrecherischen Verfolgungsjagd beteiligt und schliesslich innerorts mit einer so massiv übersetzten Geschwindigkeit (110-120 km/h) vor einer unübersichtlichen Kurve einem anderen Fahrzeuglenker das Überholmanöver erschwert, schafft eine so hohe Wahrscheinlichkeit für eine Rechtsgutsverletzung von der Art der eingetretenen, dass sein Verhalten nicht anders interpretiert werden kann, als dass er den Erfolg