B. war bewusst (jedenfalls im Sinne eines Begleitwissens), dass die Geschwindigkeit innerorts generell auf 50 km/h beschränkt ist, gerade weil die Gefahr von schweren Unfällen und von Rechtsgutsverletzungen wie den eingetretenen erheblich höher ist als ausserorts oder auf Autobahnen. In Anbetracht der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung vor der unübersichtlichen Linkskurve war es zudem für B. ohne Weiteres erkennbar, dass A. in Schwierigkeiten geraten dürfte, wenn er sein Überholmanöver nicht rechtzeitig würde abschliessen können.