Hätte B. sein rasantes Tempo erheblich reduziert, bevor bzw. als A. ihn überholte, so wäre A. bei seinem Überholmanöver mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit weit weniger schnell gefahren und insbesondere nicht ins Schleudern geraten. B. war bewusst (jedenfalls im Sinne eines Begleitwissens), dass die Geschwindigkeit innerorts generell auf 50 km/h beschränkt ist, gerade weil die Gefahr von schweren Unfällen und von Rechtsgutsverletzungen wie den eingetretenen erheblich höher ist als ausserorts oder auf Autobahnen.