Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es für die Begründung der Mittäterschaft durch B., dass dieser sich den Entschluss von A., ein Autorennen bzw. eine Verfolgungsjagd durchzuführen, mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen, zu eigen machte. Dieser Tatentschluss, dieser Vorsatz kommt aus dem Verhalten von B. konkludent zum Ausdruck. B. beteiligte sich gemäss dem Beweisergebnis an dem Autorennen bzw. der Verfolgungsjagd mit A. mit halsbrecherischer Geschwindigkeit ausserorts von Gelfingen. In der Folge raste er mit immer noch massiv übersetzter Geschwindigkeit (110-120 km/h) in das Dorf Gelfingen hinein.