zur Mittäterschaft im Strassenverkehr vgl. BGE 126 IV 84, 88 E. 2c/aa). Es ist vorliegend aufgrund der Aussagen der Angeklagten, der Mitfahrer und der übrigen Zeugen sowie aufgrund der konkreten Umstände von einem wenn auch spontanen, d.h. nicht zum vorneherein abgesprochenen, so doch von einem gemeinsamen konkludenten Willen der beiden Angeklagten, ein Autorennen bzw. eine Verfolgungsjagd durchzuführen, auszugehen. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es für die Begründung der Mittäterschaft durch B., dass dieser sich den Entschluss von A., ein Autorennen bzw. eine Verfolgungsjagd durchzuführen, mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen, zu eigen machte.