Der Angeklagte B. 3.1.2.3. Es bleibt die Beteiligung von B. am Delikt zu prüfen. Ihm wird Mittäterschaft hinsichtlich der mehrfachen vorsätzlichen Tötung vorgeworfen. Mittäter ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter in Frage kommt. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt.