, Zürich 1997, N 15 zu Art. 18 StGB). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesem Präjudiz und den kritischen Bemerkungen dazu erübrigt sich indessen, da die Sachverhalte nicht genügend ähnlich sind. Immerhin ergeben sich daraus gewisse grundsätzliche Erkenntnisse: Das Bundesgericht brachte zum Ausdruck, dass bei Verkehrsregelverletzungen im Strassenverkehr die gleichen Grundsätze anzuwenden sind wie im allgemeinen Strafrecht, was auch von Kritikern des Entscheids nicht beanstandet wurde. Dies muss auch für den vorliegenden Fall gelten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Angeklagte B. 3.1.2.3.