Dies vermag aber nach dem Gesagten keine Anlass dafür sein, eine andere rechtliche Bewertung des subjektiven Tatbestandes vorzunehmen. Zum Schluss ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinem unveröffentlichten Urteil vom 6. Oktober 1986 (Str. 61/86) einem ähnlichen Verhalten eines Autofahrers auf der Autobahn, der sich mit einem Tempo von 240 km/h fortbewegte, Eventualvorsatz unterstellte. Das Obergericht verkennt nicht, dass dieses Urteil teilweise auf Kritik stiess (so etwa Guignard in: Journal des Tribunaux, 1988, S. 131 ff.; vgl. auch den kurzen Hinweis bei Stefan Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 15 zu Art.