Im vorliegenden Fall kann dem Angeklagten durchaus zugestanden werden, dass es ihm in erster Linie um die fahrerische Auseinandersetzung mit dem Fahrzeuglenker B. ging und der Verlust der Kontrolle über sein Fahrzeug mit den bekannten Folgen eine solche mögliche Nebenfolge dieses Ziels darstellte. Dies vermag aber nach dem Gesagten keine Anlass dafür sein, eine andere rechtliche Bewertung des subjektiven Tatbestandes vorzunehmen.