Er nahm damit den nachfolgenden Unfall in Kauf. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Eventualvorsatz auch dann anzunehmen ist, wenn nicht die Straftat selbst direkt angestrebt wird, sondern diese lediglich eine mögliche Nebenfolge eines bestimmten Handlungsziels ist (so etwa Stratenwerth, a.a.O., AT I, § 9 N 109). Im vorliegenden Fall kann dem Angeklagten durchaus zugestanden werden, dass es ihm in erster Linie um die fahrerische Auseinandersetzung mit dem Fahrzeuglenker B. ging und der Verlust der Kontrolle über sein Fahrzeug mit den bekannten Folgen eine solche mögliche Nebenfolge dieses Ziels darstellte.