O., § 9 N 102 mit Hinweisen auf die Auseinandersetzung um diese Frage). Es wurde bereits mehrfach betont, dass der Angeklagte offenbar aufgrund seiner narzisstisch geprägten Unfähigkeit einer Kapitulation in diesem Autorennen, die mit einem für ihn unannehmbaren Gesichtsverlust verbunden gewesen wäre, nicht dazu in der Lage war, sich auf eine korrekte Fahrweise zurückzubesinnen. Er nahm damit den nachfolgenden Unfall in Kauf.