Ein Täter braucht den Erfolg seines Handelns nach unbestrittener Lehre nicht zu billigen (dazu eingehend BGE 96 IV 99 ff.; vgl. auch Jenny, a.a.O., § 18 N 50 unter Hinweis auf Stratenwerth). Ein Täter kann auch bereit sein, eine an sich höchst unerwünschte Folge als das kleinere Übel in Kauf zu nehmen, wenn sich das Ziel, das er anstrebt, auf andere Weise nicht erreichen lässt (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 102 mit Hinweisen auf die Auseinandersetzung um diese Frage).