Der Angeklagte war sich zwar über die späteren Ereignisse inklusive den fraglichen Unfall im Ungewissen. Relevant ist aber, dass er sich von der Vorstellung dieser Möglichkeit, einen Tatbestand zu verwirklichen, über die er zweifellos verfügte, nicht beeinflussen liess, sondern trotzdem handelte. Damit dokumentierte er seine Entscheidung gegen das Rechtsgut. Selbst die Tatsache, dass dem Angeklagten die Folgen seines Handelns über diese Gleichgültigkeit hinaus unerwünscht gewesen wären, würde die Annahme von Eventualvorsatz schliesslich nicht hindern. Ein Täter braucht den Erfolg seines Handelns nach unbestrittener Lehre nicht zu billigen (dazu eingehend BGE 96 IV 99 ff.;