Der Angeklagte mag sich hier derart auf sich selbst und seinen Sieg in diesem Rennen fixiert haben, dass ihm alles andere gleichgültig war. Völlige Gleichgültigkeit gegenüber dem gefährdeten Rechtsgut reicht zur Begründung eines Eventualvorsatzes aber unbestrittenermassen aus (Stratenwerth, a.a.O., AT I, § 9 N 105 und 102 mit Hinweisen; Jenny, a.a.O., Art. 18 N 51; vgl. auch Cramer / Sternberg-Lieben, a.a.O., § 15 N 82 ff.). Der Angeklagte war sich zwar über die späteren Ereignisse inklusive den fraglichen Unfall im Ungewissen.