Jedenfalls legt ein Handeln, wie es beim Angeklagten in Gelfingen erkennbar war, den Schluss nahe, dass ihm zumindest gleichgültig war, wie die Sache ausgehen würde. Dies lässt sich auch aufgrund seiner verantwortungslosen Fahrweise ein paar Wochen zuvor am 8. August 1999 auf der Strecke von Triengen nach Mooslerau annehmen, wo er zufolge eines äusserst riskanten Überholmanövers in raschem Tempo beinahe mit einem entgegenkommenden Lastwagen kollidiert wäre. Dort setzte A. zwar in erster Linie sein eigenes Leben aufs Spiel, was ihn indessen weder in jenem noch später im vorliegend zu beurteilenden Fall von einem risikoreichen und auch für ihn selbst äusserst gefährlichen Handeln abhielt.