Die Argumentation der Verteidigung vermag entsprechend nichts zu einer Entlastung des Angeklagten beizutragen. Das Verhalten des Angeklagten im Strassenverkehr, wie er es vorliegend an den Tag legte, lässt im Gegenteil sogar vermuten, dass ihm sein eigenes Leben letztlich weniger bedeutete als sein Ego, das er in einer Demonstration fahrerischer Stärke zu bestätigen suchte. Die Frage braucht aber mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen nicht abschliessend geklärt zu werden. Jedenfalls legt ein Handeln, wie es beim Angeklagten in Gelfingen erkennbar war, den Schluss nahe, dass ihm zumindest gleichgültig war, wie die Sache ausgehen würde.