Er hat sich mithin mit der Verwirklichung des Tatbestandes abgefunden. Der Verteidiger von A. brachte vor, der Angeklagte habe sein eigenes Leben ebenfalls akut gefährdet, weshalb er der Auffassung gewesen sein müsse, alles im Griff zu haben. Dies ist zwar nicht völlig von der Hand zu weisen. Zugegebenermassen setzte sich A. durch sein Verhalten auch selber einer erheblichen Gefahr aus. Erfahrungsgemäss sind die Folgen einer Kollision indessen für die Insassen eines Autos in vielen Fällen deutlich weniger gravierend als für Fussgänger, die sich völlig ungeschützt auf der Strasse fortbewegen. Dies zeigt nicht zuletzt gerade das vorliegende Beispiel.