Eine solche Kapitulation hätte für ihn aber einen Gesichtsverlust gegenüber seinem Kontrahenten B. bedeutet. Indem er auf diese Alternative verzichtete, war er somit eher zur Hinnahme des nachfolgend eingetretenen Erfolges bereit als zum Verzicht auf die Chance, als Sieger aus diesem Autorennen hervorzugehen. Dieses krass egoistische und in keiner Weise nachvollziehbare Interesse, dieses unverständliche Bedürfnis nach Demonstration fahrerischer Stärke zog er dem Risiko der Verletzung fremder Rechtsgüter klar vor. Er hat sich mithin mit der Verwirklichung des Tatbestandes abgefunden.