Spätestens bei der Einfahrt ins Dorf Gelfingen hätte der Angeklagte A. endgültig zur Vernunft kommen, sein Tempo reduzieren und sich hinter dem Motorfahrzeug von B. in die rechte Fahrbahn einordnen müssen. Ein kontrolliertes Abbremsen seines Autos wäre allerdings mit dem Verzicht auf die Fortführung des Überholmanövers verbunden gewesen, womit der Angeklagte A. dem B. gegenüber kapituliert hätte. Eine solche Kapitulation hätte für ihn aber einen Gesichtsverlust gegenüber seinem Kontrahenten B. bedeutet.