Dabei schaukelten sie einander hoch und fuhren in halsbrecherischem Tempo, ungeachtet der dabei geschaffenen Gefahren für Dritte. Der Angeklagte A. stellte sein eigenes Interesse an dieser sinnlosen Auseinandersetzung mit dem Autofahrer B. derart in den Vordergrund, dass er sich um dieses blödsinnigen Ziels willen mit dem Risiko der ernstzunehmenden Gefahr eines Unfalls abfand. Spätestens bei der Einfahrt ins Dorf Gelfingen hätte der Angeklagte A. endgültig zur Vernunft kommen, sein Tempo reduzieren und sich hinter dem Motorfahrzeug von B. in die rechte Fahrbahn einordnen müssen.