Die schnelle Fahrt erstreckte sich vor dem eigentlichen Unfall über eine längere Strecke und beruhte somit nicht auf einer spontanen Entgleisung. Der Angeklagte sah sich auch im Laufe des Autorennens immer wieder mit neuen Umständen konfrontiert, aufgrund derer er die Situation hätte neu überdenken und zur Besinnung kommen können. Insbesondere die Nähe des bewohnten Dorfes Gelfingen wäre Anlass dafür gewesen, vernünftig zu werden und aufzugeben. Besonderes Gewicht ist überdies zu legen auf das Motiv für die konkrete Handlungsweise, das als äusserst verwerflich bezeichnet werden muss. So basierte die vorschriftswidrige Fahrweise von A. nicht auf blosser Unachtsamkeit oder dergleichen.