vgl. zum Ganzen BGE 125 IV 242, 251 f. E. 3c, in welchem Entscheid Eventualvorsatz bei Übertragung des HIV-Virus durch ungeschützten Geschlechtsverkehr angenommen wurde). Auch unter diesen Gesichtspunkten erscheint die Annahme eines Eventualvorsatzes im vorliegenden Fall sachgerecht. Die Fahrweise des Angeklagten muss als halsbrecherisch bezeichnet werden und war absolut verantwortungslos. Sein Fehlverhalten überstieg das Mass, das irgendwie noch nachvollziehbar war. Sein Verschulden muss als absolut gravierend bezeichnet werden. Die schnelle Fahrt erstreckte sich vor dem eigentlichen Unfall über eine längere Strecke und beruhte somit nicht auf einer spontanen Entgleisung.