tatbestandsmässige Erfolg nicht eintreten werde (BGE 119 IV 1, 3 E. 5a; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 1991 i.S. W. [6S.533/1990]). Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts vom 12. April 1985 i.S. B. c. ZH [Str. 112/1985] und vom 17. August 1992 i.S. ZG c. W. [6S.60/1992]; vgl. zum Ganzen BGE 125 IV 242, 251 f. E. 3c, in welchem Entscheid Eventualvorsatz bei Übertragung des HIV-Virus durch ungeschützten Geschlechtsverkehr angenommen wurde).