O., Art. 18 N 48). Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Rechtsfrage, ob der Täter eventualvorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt hat, gehören neben der Höhe der Wahrscheinlichkeit eines Erfolges auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung sowie die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung.