Es wurde bereits im Zusammenhang mit der Voraussehbarkeit des tatsächlichen Geschehens dargelegt, dass die fraglichen Ereignisse keinen Ausnahmefall darstellten, sondern im Gegenteil geradezu naheliegend waren. A. musste im Dorfgebiet Gelfingen zur Tatzeit damit rechnen, dass ein Abbremsen aus irgendwelchen Gründen notwendig würde, dies bei den gegebenen Umständen nicht ohne Schwierigkeiten bzw. in concreto nicht ohne Schleudern gelingen würde und er die Kontrolle über sein Fahrzeug verlieren könnte, ebenso mit der Tatsache, dass er dabei auf Fussgänger treffen könnte.