Je näher der Erfolg dem Täter in die Augen gerückt ist, desto eher lässt sich vertreten, er habe die Erfüllung des Tatbestandes auch tatsächlich gewollt. Es wurde bereits im Zusammenhang mit der Voraussehbarkeit des tatsächlichen Geschehens dargelegt, dass die fraglichen Ereignisse keinen Ausnahmefall darstellten, sondern im Gegenteil geradezu naheliegend waren.