, insbesondere 103). Ein Rückschluss auf das Vorstellungsbild des Täters ist indessen nur auf Grund äusserlich feststellbarer Indizien möglich, so dass sich die Umschreibung des Eventualvorsatzes letztlich als Beweisproblem auszeichnet (dazu Jenny, a.a.O., Art. 18 N 54 mit kritischen Bemerkungen). Ein gewichtiger Anhaltspunkt ist dabei regelmässig die Höhe der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Erfolges. Es wird dabei vom Wissen auf den Willen geschlossen. Je näher der Erfolg dem Täter in die Augen gerückt ist, desto eher lässt sich vertreten, er habe die Erfüllung des Tatbestandes auch tatsächlich gewollt.