Nach längerer Kontroverse hat sich in Lehre und Rechtsprechung entsprechend dieser Erkenntnis folgende Umschreibung des Eventualvorsatzes durchgesetzt: Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242, 251 E. 3c; 121 IV 249, 253 E. 3a; 103 IV 65, 68 E. 2; Günter Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 9 N 99 ff., insbesondere 103).