Ein Risikobewusstsein, wie es auch bei der bewussten Fahrlässigkeit anzunehmen ist, reicht bei dolus eventualis nicht aus. Es bedarf eines Entscheides des Täters gegen das verletzte Rechtsgut. Vorsätzlich begangenes Unrecht kann nur auf einer inneren Stellungnahme zum erkannten Risiko beruhen (Cramer / Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl., München 2001, § 15 N 80). Nach längerer Kontroverse hat sich in Lehre und Rechtsprechung entsprechend dieser Erkenntnis folgende Umschreibung des Eventualvorsatzes durchgesetzt: