V., ein Mitfahrer von B., bezeichnete bei seiner Schilderung der Ereignisse die Kurve bei der Einfahrt ins Dorf Gelfingen als gefährlich. Das Element des Wissens ist beim subjektiven Tatbestand somit als gegeben zu betrachten. Weiterungen erübrigen sich. Näher einzugehen ist indessen auf das voluntative Element, auf das sich nach herrschender Lehre auch beim Eventualvorsatz nicht verzichten lässt. Auf dieser Ebene ist der Unterschied zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz primär zu suchen. Ein Risikobewusstsein, wie es auch bei der bewussten Fahrlässigkeit anzunehmen ist, reicht bei dolus eventualis nicht aus.