Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass A. bereits am 8. August 1999, also wenige Wochen zuvor, durch eine äusserst unvorsichtige und gefährliche Fahrweise aufgefallen war, die nur zufällig nicht zu einem Unfall führte und ebenfalls Gegenstand des aktuellen Strafverfahrens war (die entsprechenden Widerhandlungen gegen das SVG sind vor Obergericht nicht mehr angefochten). Wie beim direkten Vorsatz ist auch beim Eventualvorsatz eine sichere Kenntnis des genauen Verlaufs eines Geschehens nicht erforderlich. Die genauen Tatumstände, die sich erst noch verwirklichen könnten, müssen nicht in allen Teilen bedacht werden (Jenny, a.a.