So lassen sich denn auch im konkreten Fall ausser einer korrekten Fahrweise keine Sicherheitsvorkehren denken, mit denen die Möglichkeit eines Unfalls hätte ausgeschlossen werden können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass A. bereits am 8. August 1999, also wenige Wochen zuvor, durch eine äusserst unvorsichtige und gefährliche Fahrweise aufgefallen war, die nur zufällig nicht zu einem Unfall führte und ebenfalls Gegenstand des aktuellen Strafverfahrens war (die entsprechenden Widerhandlungen gegen das SVG sind vor Obergericht nicht mehr angefochten).