Die möglichen Folgen einer solch riskanten Fahrweise mussten ihm zumindest in den Grundzügen bewusst gewesen sein. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, A. habe aufgrund irgendeiner Ausnahmesituation den später eingetretenen Sachverhalt nicht bedacht oder ihn durch konkrete Handlungen gar auszuschliessen versucht, ergeben sich nicht. So lassen sich denn auch im konkreten Fall ausser einer korrekten Fahrweise keine Sicherheitsvorkehren denken, mit denen die Möglichkeit eines Unfalls hätte ausgeschlossen werden können.