Eines sicheren Wissens über die Folgen eines Verhaltens bedarf es nicht. Unabdingbar ist indessen das Erfordernis, dass sich der Täter der Möglichkeit des Erfolgseintritts im Augenblick der Tatbegehung bewusst gewesen sein musste. A. hält in diesem Zusammenhang dafür, er habe die Folgen seines Verhaltens nicht bedacht. Damit vermag sich A. nicht überzeugend zu entlasten. Die Risiken, die mit einer derart riskanten Fahrweise verbunden waren, sind ohne weiteres nachvollziehbar und bei Verkehrsteilnehmern hinlänglich bekannt. A. zuzugestehen, dass er diese Tatsachen völlig ausser Acht liess, wäre lebensfremd und aufgrund der gesamten Umstände nicht zu begründen.