18 StGB auszugehen. Ebenso wie beim direkten Vorsatz bedarf es des entsprechenden Wissens über den Erfolg einerseits sowie des Willens andererseits. Der Eventualvorsatz ist als psychischer und damit innerer Sachverhalt regelmässig nicht direkt nachweisbar. Es sind vielmehr verschiedene Indizien zu würdigen, die auf die tatsächliche Haltung des Täters schliessen lassen. Die Abgrenzung ist unter Beachtung subtiler Nuancen der psychischen Vorgänge eines Täters vorzunehmen. Regelmässig und auch im vorliegenden Fall nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist die Klärung des Problems auf der Wissensseite. Eines sicheren Wissens über die Folgen eines Verhaltens bedarf es nicht.