Das Bundesgericht hat bereits in einem aus dem Jahre 1986 stammenden Präjudiz vom 6. Oktober 1986 i.S. L. (Str. 61/86) festgehalten, ein Autoraser habe sich wegen eventualvorsätzlichen Handelns für einen Unfall mit Todesfolge zu verantworten. Dieser Entscheid stiess teilweise auf Kritik, die allerdings, soweit ersichtlich, nicht aus diesen Gründen erfolgte. Es ist in der Tat mit Blick auf Art. 333 StGB auch nicht anzunehmen, ein Verhalten im Strassenverkehr unterliege anderen Überlegungen. Es ist somit von den allgemeinen Grundsätzen zum Vorsatz nach Art. 18 StGB auszugehen.