Der Eventualvorsatz ist den anderen Formen des Vorsatzes - abgesehen von gewissen Ausnahmefällen, die hier allerdings nicht zur Diskussion stehen - grundsätzlich gleichgestellt. Es wird im Übrigen von den Parteien nicht in Frage gestellt und ist auch nicht anzunehmen, dass im Nebenstrafrecht andere Grundsätze gelten als im Rahmen von Art. 18 StGB. Das Bundesgericht hat bereits in einem aus dem Jahre 1986 stammenden Präjudiz vom 6. Oktober 1986 i.S. L. (Str. 61/86) festgehalten, ein Autoraser habe sich wegen eventualvorsätzlichen Handelns für einen Unfall mit Todesfolge zu verantworten.