Die inhaltliche Bestimmung des Eventualvorsatzes beurteilt sich im vorliegenden Fall danach, wie dieser gegenüber bewusster Fahrlässigkeit abzugrenzen ist. Dies lässt sich aufgrund von Lehre und Rechtsprechung nicht leicht beantworten, handelt es sich doch um ein sehr heikles Problem der Strafrechtsdogmatik, das häufig einzelfallbezogen behandelt wird. Soweit in der Lehre kritische Bemerkungen zu dieser Form des Vorsatzes angebracht worden sind, betreffen sie regelmässig einzelne Fälle oder sind geprägt durch eine Kontroverse über die konkret anwendbare Theorie (vgl. dazu etwa Guido Jenny, Basler Kommentar StGB I, 2003, Art. 18 N 43 ff.; Hans Vest, AJP 2000, S. 1168 ff.