Zur rechtstheoretischen Begründung dieses Konstrukts des Eventualvorsatzes und dessen Umschreibung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (KG Urteil S. 34 ff.). Der Eventualvorsatz kennzeichnet sich dadurch, dass ein Täter die Erfüllung des Tatbestandes nicht erstrebt bzw. sie nicht als sicher voraussieht, sondern sie nur für möglich hält. Umstände oder Ereignisse, deren Vorhandensein oder Eintreten ein Täter für möglich hält, werden als von ihm gewollt betrachtet. Die inhaltliche Bestimmung des Eventualvorsatzes beurteilt sich im vorliegenden Fall danach, wie dieser gegenüber bewusster Fahrlässigkeit abzugrenzen ist.