Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist nicht anzunehmen, dass er den fraglichen Unfall und somit die Tötung der beiden Opfer direkt und ausdrücklich wollte. Neben den Formen des direkten Vorsatzes ist indessen auch, wie das Kriminalgericht richtig ausführte, eventualvorsätzliches Handeln tatbestandsmässig im Sinne von Art. 111 StGB. Zur rechtstheoretischen Begründung dieses Konstrukts des Eventualvorsatzes und dessen Umschreibung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (KG Urteil S. 34 ff.).