Der Angeklagte A. beantragt unter Bestreitung des Vorsatzes einen Schuldspruch gemäss Art. 117 StGB. 3.1.2.2. Unter subjektiven Gesichtspunkten ist die rechtliche Subsumtion des Verhaltens von A. nicht leicht vorzunehmen. Es ist ihm zuzugestehen, dass der Erfolg seines Handelns nicht auf einem entsprechenden sicheren Wissen und Wollen basierte, mithin kein direkter Vorsatz anzunehmen ist. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist nicht anzunehmen, dass er den fraglichen Unfall und somit die Tötung der beiden Opfer direkt und ausdrücklich wollte.